In Ländern wie Österreich, Italien oder Slowenien kennt man die Belegpflicht bereits. Das heißt der Bon muss aufgehoben und auf Verlangen der jeweiligen Finanzbehörde vorgezeigt werden. So soll steuerlicher Missbrauch Gewerbe treibenden einerseits, und Mithilfe des Kunden zur Steuerhinterziehung andererseits verhindert werden. Auch in Deutschland tritt ab dem 1. Januar 2020 die Beleg-Ausgabepflicht in Kraft. Sie ist Teil der Kassensicherungsverordnung. Elektronische Kassen werden auf ein fälschungssicheres System umgestellt, welches immer automatisch einen Kassenzettel bereitstellt. Eine Belegannahmepflicht für den Kunden gibt es laut Finanzministerium allerdings nicht. Der Kassenbon kann also auf dem Verkaufstresen zurück gelassen werden. Trotzdem ist die Kritik dem neuen Gesetz gegenüber groß und wirft Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der aktuellen Klimadiskussion auf. Der Handelsverband Deutschland (HDE) geht davon aus, dass sich die Anzahl und die Länge der auszugebenden Kassenbons ab dem kommenden Jahr spürbar erhöhen werden. Man rechnet, dass rund zwei Millionen Kilometer zusätzlicher Länge an Kassenbons pro Jahr im Einzelhandel produziert werden müssen. Zur Sicherheit über die eigenen Finanzen reicht es aber nach wie vor aus, die Kartenabrechnung als Gewährleistungsanspruch zu nutzen.